Freundeskreis

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Freundeskreis der Stiftsbibliothek St.Gallen
 
A. Name, Sitz, Zweck

§ 1 Unter dem Namen Freundeskreis der Stiftsbibliothek St.Gallen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in St.Gallen.

§ 2 Der Verein unterstützt die Stiftsbibliothek und fördert das ihr anvertraute Erbe. Dazu kann er Anschaffungen und Projekte finanzieren. Auf die Führung und den Betrieb der Stiftsbibliothek hat der Verein keinen Einfluss.

B. Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit werden. Aufgenommen werden sie durch Beschluss des Vorstandes; dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.

§ 4 Der Verein erhebt folgende Jahresbeiträge:
a)    Einzelmitglieder CHF 50.- (Gönner CHF 300.-)
b)    Familienmitglieder CHF 80.-
c)    Juristische Personen und Gesellschaften CHF 200.- (Gönner CHF 500.-)
d)    Personen im Alter unter 25 Jahren CHF 30.-

Durch einmalige Leistung des 25-fachen eines Jahresbetrags kann eine natürliche Person die dauernde Befreiung von der Beitragspflicht erlangen. Für Vereinsverbindlichkeiten haftet primär das Vereinsvermögen. Subsidiär haften die Mitglieder mit einem Jahresbeitrag.

§ 5 Mitglieder, die ihre Verpflichtungen erfüllen, haben Anspruch auf folgende Leistungen:
a)    natürliche Personen: eine Jahresfreikarte zum Eintritt in die Stiftsbibliothek
b)    Familien: eine Jahresfreikarte für Familien zum Eintritt in die Stiftsbibliothek
c)    juristische Personen: zwei Jahresfreikarten zum Eintritt in die Stiftsbibliothek
d)    Gönner: drei Jahresfreikarten zum Eintritt in die Stiftsbibliothek

Über weitere Leistungen entscheidet der Vorstand.

§ 6 Nach schriftlicher Anzeige an den Vorstand kann ein Mitglied auf Ende Dezember aus dem Verein austreten. Der Vorstand kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen. Das wiederholte Nichtbezahlen des Jahresbeitrags gilt als Ausschlussgrund.

§ 7 Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Stiftsbibliothek in besonderer Weise verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden.


C. Organisation

§ 8 Organe des Vereins sind:
a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand
c)    zwei Rechnungsrevisoren

§9 Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse, insbesondere:
a)    Wahl der/des Präsidentin/en und der übrigen Vorstandsmitglieder, soweit sie dem Vorstand nicht von Amtes wegen angehören, sowie der  Rechnungsrevisorinnen/en
b)    Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung, des Jahresberichts und der Jahresrechnung
c)    Festsetzung des Jahresbeitrags
d)    Beschluss über Anträge
e)    Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
f)    Beschluss über die Revision der Statuten
g)    Beschluss über Auflösung des Vereins. Dafür sind drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen notwendig.

§ 10 An der Mitgliederversammlung sind die anwesenden Mitglieder wie folgt stimmberechtigt:
a)    natürliche Personen mit einer Stimme
b)    juristische Personen und Gesellschaften mit einer Stimme

Die Mitgliederversammlung beschliesst in der Regel mit dem einfachen Mehr der gültigen abgegebenen Stimmen.

§ 11 Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist durch Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.

§ 12 Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: einem Präsidenten, einem Sekretär, einem Kassier und vier weiteren Mitgliedern. Der Stiftsbibliothekar gehört dem Vorstand von Amtes wegen an, ebenso ein Mitglied des Administrationsrates oder der Bibliothekskommission.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt und konstituiert sich im übrigen selbst.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Die Beschlüsse werden protokolliert.

§ 13 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die Geschäfte desselben, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

§14 Die beiden Rechnungsrevisorinnen/en werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Sie prüfen die Buchhaltung und den Rechnungsabschluss des Vereines, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag.

D. Schlussbestimmungen

§ 15 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember

§ 16 Im Fall der Auflösung des Vereins geht ein allfälliger Liquidationsüberschuss an den Katholischen Konfessionsteil zur Verwendung für die Stiftsbibliothek.


Diese Statuten sind von der Gründungsversammlung am 21. Oktober 1998 beschlossen worden; sie treten sofort in Kraft.
 


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